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Verstöße gegen die Regelungen in der Friedhofssatzung

Barchfeld-Immelborn, den 02.​06.​2026

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

aus aktuellem Anlass möchten wir hiermit auf Regelungen in der Friedhofssatzung aufmerksam machen, die leider immer wieder missachtet werden. Dies beeinträchtigt die Pflege der Friedhöfe und widerspricht somit unserem Ansinnen, den Verstorbenen eine würdevolle letzte Ruhestätte zu bieten.

 

Ablegen von Grabschmuck auf Rasenurnengrabstätten mit Grabplatte, Urnengemeinschaftsgrabstätten („Grüner Rasen“) sowie Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (Stele)

 

Hierzu sind in der Friedhofssatzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn in ihrer aktuell gültigen Fassung folgende Regelungen festgelegt:

 

§ 16 (4) Rasenurnengrabstätten mit Grabplatte

[...] Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind individuelle Grabbepflanzungen sowie Grabschmuck aller Art nicht zulässig. Unkontrolliert auf der Grabplatte abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt. An Geburts- und Todestagen sowie an Totensonntagen (Gedenktage) und innerhalb der ersten drei Monate nach der jeweiligen Beisetzung können auf der vorgesehenen Grabplatte Blumengebinde, Kränze und ähnliche Gebilde der Trauerfloristik niedergelegt werden.

 

§16 (5) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grüner Rasen)

[…] Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen im Rahmen der Beisetzung an der dafür ausgewiesenen Fläche niedergelegt werden. Unkontrolliert auf den Gemeinschaftsanlagen abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt.

 

§ 16 (6) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung (Stele)

[…] An Geburts- und Todestagen sowie an Totensonntagen (Gedenktage) und innerhalb der ersten drei Monate nach der jeweiligen Beisetzung können […] Blumengebinde, Kränze und ähnliche Gebilde der Trauerfloristik niedergelegt werden. Unkontrolliert auf den Gemeinschaftsanlagen abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt. 

 

§ 25 Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen […] dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

[…]

 

Wir möchten hiermit zusammenfassend ausdrücklich darauf hinweisen, dass auf den genannten Grabstätten weder Figuren noch Kerzen abgelegt oder angebracht werden dürfen. Ausschließlich das Ablegen von Floristik ist in den genannten Zeiträumen zulässig! Verwelkter Blumenschmuck ist zu entfernen.

 

Auch möchten wir darum bitten, in die bereits mit Kies hergerichteten Grabflächen an der Stele keine Blumenvasen oder Sonstiges einzustecken. Diese beschädigen die Vlies-Schicht unter dem Kies. 

 

Künftig werden wir verstärkt die Grabstätten kontrollieren und unzulässig abgelegten Schmuck entschädigungslos entsorgen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass die Reglungen der Friedhofssatzung eingehalten werden.