Herzlich willkommen in unserer Gemeinde!
Haben Sie Fragen? Wollen Sie einfach nur ein wenig stöbern? Dann sind Sie hier genau richtig!
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Aus gegebenem Anlass möchten wir hiermit auf die Regelungen der Friedhofssatzung bei Urnenrasenreihengräbern (Platten) auf dem Friedhof Teileinrichtung Barchfeld hinweisen. In den vergangenen Monaten wurden die Urnenrasenreihengrabstätten vermehrt durch Grabschmuck aller Art durch die Angehörigen bestückt. Dies ist bei der gewählten Grabart nicht vorgesehen und erschwert erheblich die Pflege der Rasenflächen.
Gemäß §16 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn vom 04.07.2023 werden die Rasenurnengrabstätten regelmäßig gemäht. Zur Gewährung der ordnungsgemäßen Grabpflege sind individuelle Grabbepflanzungen sowie Grabschmuck aller Art (z. B. Vasen, Schalen, Kerzen oder Figuren) nicht zulässig.
Es ist gestattet, Trauerfloristik innerhalb der ersten drei Monate nach der Beisetzung auf der Grabstelle zu belassen. Weiterhin ist es zulässig, Blumenschmuck zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Todestag und Totensonntag für die Dauer von einer Woche auf dem Grab abzulegen. Der Blumenschmuck soll dabei ausschließlich auf der Schriftplatte abgelegt werden und ist anschließend selbständig abzuräumen.
Um die ordnungsgemäße Grabpflege weiterhin gewährleisten zu können, werden künftig verbliebene Grabschmuckstücke außerhalb der erlaubten Zeiträume entschädigungslos entsorgt.