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Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 20. Mai 2020 wurde geändert (04.06.2020)

Barchfeld-Immelborn, den 04. 06. 2020

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  hat heute die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 5. Juni 2020 gewährleistet.

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

In § 19 Abs. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153), die durch Verordnung vom 20. Mai 2020 (GVBl. S. 259) geändert worden ist, wird das Datum „5. Juni 2020“ durch das Datum „12. Juni 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2020 in Kraft.