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Hinweis auf Ruhezeiten und ruhestörenden Lärm

06. 05. 2022

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

mit den ersten Sonnenstrahlen und den angenehmen Temperaturen beginnt die Zeit zum Grillen und der Außenarbeiten auf den Grundstücken. Zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten und Beschwerden möchten wir mit dem Auszug des § 15 Ordnungsbehördliche Verordnungüber die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Barchfeld-Immelborn auf die Einhaltung der Ruhezeiten hinweisen:

 

§ 15 Ordnungsbehördliche Verordnung

Ruhestörender Lärm

 

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

 

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von: 

 

12.00 bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe) 

19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); 

 

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. 

 

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien: 

a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, wie z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.; 

b) Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten; 

c) das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. 

 

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBL. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen. 

 

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. 

 

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

 

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.