Sperrzeitverkürzung
Allgemeine Informationen
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit und der Zahl der zu erwartenden Besucher der Gemeindeverwaltung Barchfeld-Immelborn schriftlich anzuzeigen. Das Formular dazu finden Sie unter "Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung".
Werden die zur Anzeige gebrachten Veranstaltungen im Freien oder im Festzelt nach 22:00 Uhr durchgeführt, bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit durch die Gewerbebehörde. Hierzu sind die Belange der Gemeinde Barchfeld-Immelborn angemessen zu berücksichtigen.
Das entsprechende Formular finden Sie am Ende dieser Seite. Dieses ist vom Veranstalter auszufüllen und dem Ordnungsamt der Gemeinde Barchfeld-Immelborn vorzulegen.
Folgende immissionsschutzrechtliche Vorgaben sind dazu beachten:
- Die Verkürzung der Sperrzeit soll auf Abende vor Samstagen, sowie Sonn- und Feiertagen beschränkt werden. folgt auf den Veranstaltungstag also ein Werktag (Montag - Freitag), ist eine Sperrzeitverkürung (nach 22 Uhr) in der Regel ausgeschlossen.
- Bei Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen oder die von Vereinen durchgeführt werden, kann die Sperrzeit auf maximal 2:00 Uhr verkürzt werden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist eine Verkürzung auf maximal 1:00 Uhr und einmal 2:00 Uhr möglich. Diese Verfahrensweise gilt ebenso für Veranstaltungen, die eine gewisse räumliche Distanz zur Wohnbebauung aufweisen.
- Bei allen anderen Veranstaltungen nach § 42 OBG kann die Sperrzeit auf maximal 1:00 Uhr verkürzt werden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist eine Verkürzung auf einmal 1:00 Uhr möglich.
Ein genereller Anspruch auf Erteilung der Verkürzung der Sperrzeit besteht nicht, sondern steht im Ermessen der Behörde, die vor allem auch das Bedürfnis nach ungestörter Nachtruhe eventueller Anwohner zu berücksichtigen hat. Sofern Beschwerden von Anwohnern eingehen ist es möglich, die Dauer der Sperrzeitverkürzung einzuschränken oder diese ganz zu versagen.
Die Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeit ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ThürGastG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ThürGastG).
Bei den Veranstaltungen sind die Gesetzlichkeiten des Thüringer Feiertagsgesetzes (ThürFtG) zu beachten.
Ansprechpartner
OrdnungsamtNürnberger Straße 63
36456 Barchfeld-Immelborn